Informationen zur Erbschaftssteuer

Erbschaftsteuer auf Grundbesitzwerte

Wann sollte im Rahmen der Erbschafts- oder Schenkungssteuer erwogen werden, einen Sachverständigen für die Immobilienbewertung einzuschalten?

Da das BewG nur eine typisierende Wertermittlung vorschreibt, die sich nicht am gemeinen Wert orientiert, wurde im § 198 BewG eine Öffnungsklausel geschaffen, die es dem steuerpflichtigen Erwerber ermöglicht, den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes, z.B. durch sachkundigen Verkehrswertnachweis, zu erbringen.

Ein Nachweis mit Hilfe eines Verkehrswertgutachten durch einen geeigneten Sachverständigen sollte insbesondere in den Fällen erwogen werden, wenn eine oder mehrere der folgenden Besonderheiten vorliegen:

  • Es liegen wertmindernde Merkmale gegenüber dem Bodenrichtwertgrundstück vor; zum Beispiel eine Ecklage (i.d.R. bei Wohngrundstücken), ein unregelmäßiger Zuschnitt, schlechte Oberflächen- oder Baugrundbeschaffenheit, Lärm-, Staub- oder Geruchsimmissionen oder Altlasten
  • beim Vorliegen von Belastungen mit nicht oder geringfügig vergüteten Nutzungsrechten und Dienstbarkeiten (z.B. Nießbrauch oder Wohnungsrecht)
  • bei Abbruchgrundstücken, die einen geringeren Wert als den Bodenwert besitzen
  • wenn das Gebäude einen Instandhaltungsstau, Baumängel oder Bauschäden aufweist
  • wenn wirtschaftliche Wertminderungen vorliegen, z.B. ungünstiger Wohnungsgrundriss oder niedrige Raumhöhen)
  • einfach ausgestattete ältere Gebäude (Baujahre in der Regel vor oder um 1965) und die in den letzten 10 Jahren nicht modernisiert wurden
  • bei Mietwohngrundstücken oder Geschäftsgrundstücken, die im Ertragswertverfahren ermittelt werden, wenn der örtliche Gutachterausschuss keine Liegenschaftszinssätze veröffentlicht und die in § 188 BewG genannten Zinssätze nicht dem Marktgeschehen entsprechen (insbesondere bei Wohngrundstücken mit wenigen Wohnungseinheiten in kaufpreishohen Lagen)
  • bei Ein-, Zweifamilienhäusern und Wohnungseigentum sowie gemischt genutzten Grundstücken, Teileigentum, Geschäftsgrundstücken und sonstigen bebauten Grundstücken, die nach dem Sachwertverfahren ermittelt werden, wenn der örtliche Gutachterausschuss keine Sachwertfaktoren veröffentlicht und die vom BewG Anlage 25 genannten Wertzahlen nicht dem Marktgeschehen entsprechen (insbesondere in kaufpreisärmeren Lagen).

Falls bei einer steuerpflichtigen Erbschaft oder Schenkung von Grundbesitz eine oder mehrere der vorgenannten Besonderheiten zutrifft, überprüfen wir gerne gegen ein geringes Entgelt, ob sich der Nachweis eines geringeren gemeinen Werts rentiert. Das Entgelt wird bei nachfolgender Beauftragung eines Gutachtens auf das Honorar mit angerechnet.

Kontaktieren Sie uns kostenlos und unverbindlich

l

Kontaktformular

Klicken Sie auf den Button unten und füllen Sie das Kontaktformular aus

Gespräch

Wir rufen Sie persönlich an, beraten Sie als erstes kostenlos und klären Ihre Anliegen

Wir melden uns in den nächsten 1-3 Werktagen bei Ihnen!